MS Malermeisterbetrieb Starnberg
                


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VOB Ausgabe 2019
VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18299
VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen – DIN 18363
VOB/B Abnahme


VOB Teil C DIN 18299
1 Geltungsbereich

Die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB/C ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459 bestehen.
Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459 haben Vorrang.

2 Stoffe, Bauteile
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.
2.1.2 Stoffe und Bauteile die vom Auftraggeber beigestellt werden, hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern.
2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein.
2.2 Vorhalten
Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer nur vorzuhalten hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, dürfen nach Wahl des Auftragnehmers gebraucht oder ungebraucht sein.
2.3 Liefern
2.3.1 Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie den Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.3 entsprechen.
2.3.2 Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den DIN-Güte und DIN-Maßbestimmungen entsprechen.
2.3.3 Stoffe und Bauteile, die nach den behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Bestimmungen ihrer Zulassung entsprechen.
2.3.4 Stoffe und Bauteile für die bestimmte technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung nicht genannt sind, dürfen auch verwendet werden, wenn sie Normen, technische Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen anderer Staaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für Stoffe und Bauteile eine Überwachungs- oder Prüfzeichenpflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit, z.B. durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn die Stoffe und Bauteile ein Überwachungs- oder Prüfzeichen tragen oder für sie der genannte Brauchbarkeitsnachweis erbracht ist.

 3 Ausführung
3.1 Wenn Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im Bereich der Baustelle liegen, sind die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Kann die Lage dieser Anlagen nicht angegeben werden, ist sie zu erkunden. Leistungen zur Erkundung derartiger Anlagen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).
3.2 Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind frei zu halten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.
3.3 Werden Schadstoffe vorgefunden, z.B. in Böden, Gewässern, Stoffen oder Bauteilen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Bei Gefahr im Verzug hat der Auftragnehmer die notwendigen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die erbrachten und die weiteren Leistungen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§2 Absatz 1 VOB/B: Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören).
Nebenleistungen sind demnach insbesondere:
4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.
4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.
4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen und dergleichen, des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen und dergleichen während der Bauausführung und des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach §3 Absatz 2 VOB/B (§3 Absatz 2 VOB/B: Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.).
4.1.4 Schutz und Sicherheitsmaßnahmen nach den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz, ausgenommen Leistungen nach den Abschnitten 4.2.4 und 4.2.5.
4.1.5 Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers.
4.1.6 Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.
4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.
4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle oder von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
4.1.10 Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.
4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigung der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
4.1.12 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1m³, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
4.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.
Besondere Leistungen sind z.B.:
4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.1 und 3.3.
4.2.2 Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.3 Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung.
4.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen.
4.2.5 Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z.B. messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche.
4.2.6 Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10.
4.2.7 Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses.
4.2.8 Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.
4.2.9 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z.B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtung, Leiteinrichtungen.
4.2.10 Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber.
4.2.11 Leistungen für besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Landes- und Denkmalpflege.
4.2.12 Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 hinaus.
4.2.13 Schutz der Leistung, wenn der Auftraggeber eine vorzeitige Benutzung verlangt.
4.2.14 Beseitigen von Hindernissen.
4.2.15 Zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen.
4.2.16 Leistungen für besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke.
4.2.17 Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen.

5 Abrechnung
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung auf zumessen.

VOB Teil C DIN 18363
1 Geltungsbereich
1.1 Die ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“ gilt für das Beschichten mit Lacken, Anstrichstoffen und anderen Beschichtungsstoffen.
1.2 Die ATV DIN 18363 gilt nicht für:
- Wärmedämmverbundsysteme (siehe ATV DIN 18345 „Wärmedämm-Verbundsysteme“),
- Putz und Stuckarbeiten (siehe ATV DIN 18350 „Putz und Stuckarbeiten“),
- Beizen und Polieren von Holzteilen (siehe ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“),
- Versigeln von Parkett und Holzpflaster (siehe ATV DIN 18356 „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“),
- Korrosionsschutzarbeiten (siehe ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“).
1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1-5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18363 vor.

2 Stoffe, Bauteile
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen und weitere Anforderungen nachstehend aufgeführt.
Für Abbeiz- und Absperrmittel, Beschichtungsstoffe, Imprägniermittel und Spachtel- und Ausgleichsmassen gilt DIN EN ISO 4618 „Beschichtungsstoffe – Begriffe“.
2.1 Stoffe zur Untergrundvorbehandlung
2.1.1 Anlaugestoffe
Anlaugestoffe wie z.B. Ammoniumhydroxid müssen die Oberflächen vorhandener Öllack- und Lackfarbenbeschichtungen anrauen.
2.2 Grundbeschichtungsstoffe
Grundbeschichtungsstoffe müssen die Saugfähigkeit von Untergründen mindern oder egalisieren und die Haftfestigkeit der folgenden Beschichtung gewährleisten.
2.2.1 Grundbeschichtungsstoffe auf Holz und Holzwerkstoffen
DIN EN 152 Holzschutzmittel – Bestimmung der vorbeugenden Wirksamkeit einer Schutzbehandlung von verarbeitetem Holz gegen Bläuepilze - Laboratoriumsverfahren
DIN EN 927-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl
DIN EN 927-2 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 2: Leistungsanforderungen
2.2.2 Grundbeschichtungen auf Metallen
DIN 55900-1 Beschichtungen für Raumheizkörper – Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Prüfung für Grundbeschichtungsstoffe und industriell hergestellte Grundbeschichtungen
DIN EN ISO 3549 Zinkstaub-Pigmente für Beschichtungsstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren
2.3 Spachtel und Ausgleichsmassen
Spachtel- und Ausgleichsmassen dürfen nach dem Trocknen keine Schwindrisse aufweisen.
2.4 Beschichtungsstoffe
2.4.1 Deckend pigmentierte Beschichtungsstoffe
2.4.1.1 Beschichtungsstoffe auf mineralischen Untergründen
Kalkfarben
DIN EN 459-1 Baukalk – Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien
Kalkfarben aus Weißkalk dürfen kalkbeständige Pigmente bis zu einem Massenanteil von 10 % aufweisen.
Kalk-Weißzementfarben
DIN EN 197-1 Zement – Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement
DIN EN 459-1 Baukalk – Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien
Leimfarben
Leimfarben dürfen keine Zusätze von Polymerdispersion auf Kunststoffbasis enthalten.
Silikatfarben
Silikatfarben müssen aus Kaliwasserglaslösungen und kaliwasserglasbeständigen Pigmenten bestehen und dürfen keine organischen Bestandteile, z.B. Kunststoffdispersionen, enthalten.
Dispersions-Silikatfarben, Dispersions Silikatfüllfarben und Dispersions-Silikatbeschichtungsstoffe für putzartige Oberflächen
Dispersions-Silikatfarben, Dispersions Silikatfüllfarben und Dispersions-Silikatbeschichtungsstoffe für putzartige Oberflächen müssen aus Kaliwasserglas mit kaliwasserglasbeständigen Pigmenten und Zusätzen von Hydrophobierungsmitteln bestehen. Sie dürfen maximal 5 % Massenanteil organischer Bestandteile enthalten.
Dispersionsbeschichtungsstoffe, Dispersions-Silikatbeschichtungsstoffe und Silikonharzfarben im Innenbereich
DIN EN 13300 Beschichtungsstoffe – Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich – Einteilung
Dispersionsbeschichtungsstoffe, Dispersions-Silikatbeschichtungsstoffe und Silikonharzfarben im Innenbereich müssen der Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 nach DIN EN 13300 entsprechen.
Dispersionsbeschichtungsstoffe, Dispersions-Silikatfarben und Silikonharzfarben für den Außenbereich
DIN EN 1062-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich –
Teil 1 Einteilung:
Silikonharzfarben für den Außenbereich müssen dauerhaft wasserabweisend und gegen Schmutzverklebung resistent sein.
Polyurethanharzlackfarben (PUR-Lackfarben)
DIN EN ISO 11909 Bindemittel für Beschichtungsstoffe – Isocyanat-harze – Allgemeine Prüfverfahren
Epoxidharzlackfarben (EP-Lackfarben)
DIN EN ISO 7142 Bindemittel für Beschichtungsstoffe- Epoxidharze – Allgemeine Prüfverfahren
Beschichtungsstoffe für die Rissüberbrückung
DIN EN 1062-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich –
Teil 1 Einteilung:
Beschichtungsstoffe für die Rissüberbrückung müssen mindestens der Rissüberbrückungsklasse A1 nach DIN EN 1062-1 entsprechen.
2.4.1.2 Beschichtungsstoffe für Holz und Holzwerkstoffe im Außenbereich
DIN EN 927-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl
DIN EN 927-2 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 2: Leistungsanforderungen
2.4.1.3 Beschichtungsstoffe für Metalle
Heizkörperlackfarben
DIN 55900-2 Beschichtungen für Raumheizkörper – Teil 2: Begriffe, Anforderungen und Prüfung für Deckbeschichtungsstoffe und industriell hergestellte Deckbeschichtungen
Polyurethanharzlackfarben (PUR-Lackfarben)
DIN EN ISO 11909 Bindemittel für Beschichtungsstoffe – Isocyanat-harze – Allgemeine Prüfverfahren
Epoxidharzlackfarben (EP-Lackfarben)
DIN EN ISO 7142 Bindemittel für Beschichtungsstoffe – Epoxidharze – Allgemeine Prüfverfahren
2.4.2 Lasierende Beschichtungsstoffe
2.4.2.1 Beschichtungsstoffe für mineralische Untergründe
Lasuren müssen transparente farbgebende Beschichtungen ergeben, Lasurpigmente alkalibeständig sein.
2.4.2.2 Beschichtungsstoffe für Holz und Holzwerkstoffe im Außenbereich
DIN EN 927-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl
DIN EN 927-2 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 2: Leistungsanforderungen
Imprägnierlasuren müssen bei einmaligem Auftrag Trockenschichtdicken unter 5 µm ergeben (minimal filmbildend)
2.4.3 Farblose Beschichtungsstoffe
2.4.3.1 Klarlacke für mineralische Untergründe
DIN EN 927-1 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl
DIN EN 927-2 Beschichtungsstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 2: Leistungsanforderungen
2.4.3.2 Klarlacke für Metalle
Polyurethanharzlacke (PUR-Lacke) müssen DIN EN ISO 11909 entsprechen.
2.5. Markierungs-Beschichtungsstoffe
DIN 67510-4 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte – Teil 4: Produkte für langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme – Markierungen und Kennzeichnungen
DIN EN 1436 Straßenmarkierungsmaterialien – Anforderungen an Markierungen auf Straßen und Prüfverfahren
2.6 Armierungsstoffe
2.6.1 Armierungskleber
Armierungskleber müssen aus Polymerdispersion nach DIN EN ISO 4618 bestehen.
2.6.2 Armierungsgewebe und Armierungsvliese
DIN 60000 Textilien – Grundbegriffe
DIN 61850 Textilglas und Verarbeitungshilfsmittel – Begriffe
2.7 Stoffe für das Belegen mit Blattmaterialien
Blattgold
Im Außenbereich ist Blattgold mit einem Goldanteil von mindestens 23 ½ Karat zu verwenden, im Innenbereich mit einem Goldanteil von mindestens 22 Karat.
Blattsilber
Blattsilber muss für Beschichtungen aus reinem Silber bestehen.
2.8 Dichtstoffe
DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18545 Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Anforderungen an Glasfalze und Verglasungssysteme

3 Ausführung
Ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:
3.1 Allgemeines
3.1.1 Als Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B
(§ 4 Abs. 3 VOB/B: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.)
können insbesondere in Betracht kommen:
- Ungeeignete Beschaffenheiten des Untergrundes, z.B. zu geringe Qualitätsstufe, absandender und kreidender Putz, nicht genügend fester, gerissener und feuchter Untergrund, Sinterschichten, Ausblühungen, Schimmelbildung, korrodierte Metallbauteile,
- Holz, das erkennbar von Bläue, Fäulnis oder Insekten befallen ist,
- nicht tragfähige Grund- oder Altbeschichtungen,
- ungeeignete Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben (siehe Abschnitt 3.1.11),
- Unebenheiten, die die technischen und optischen Anforderungen an die Beschichtung beeinträchtigen.
3.1.2 Einzelne, kleinere schadhafte Stellen im Untergrund sind auszubessern. Leistungen, die darüber hinaus gehen, sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).
3.1.3 Die Wahl des Beschichtungsverfahrens bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
3.1.4 Die Oberflächen müssen entsprechend der Art des Beschichtungsstoffes und des angewendeten Beschichtungsverfahrens gleichmäßig und ohne Ansätze und Streifen erscheinen.
3.1.5 Alle Beschichtungen sind ohne Spachtelung auszuführen.
3.1.6 Ist eine Spachtelung vereinbart, sind die Flächen ganzflächig einmal mit Spachtelmasse zu überziehen und zu glätten.
3.1.7 Beschichtungen sind einfarbig, weiß auszuführen; bei Betonschutz- und Fußbodenbeschichtungen in einem hellen Grauton.
3.1.8 Lackierungen sind glänzend auszuführen.
3.1.9 Bei Mehrschichtigen Beschichtungen muss jede vorhergehende Beschichtung trocken sein, bevor die folgende Beschichtung aufgebracht wird. Dies gilt nicht für Nass-in-Nass-Techniken.
3.1.10 Anschlüsse an Türen, Fenstern, Leisten, Sockel, Profile, Beschläge, Eibauteile und dergleichen sind scharf abzugrenzen.
3.1.11 Bei ungeeigneten Bedingungen die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben, z.B. bei der Beschichtung mit Dispersionslacken eine relative Raumfeuchte von über 80 % oder Oberflächentemperaturen unter 8 °C, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind diese Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.3).
3.1.12 Bauteile müssen frei von Fett und Korrosionsschichten sein. Sind Bauteile zu entfetten oder Korrosionsschichten zu entfernen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind diese Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.10 und 4.2.13).
3.1.13 Auf Untergründen mit durchschlagenden Inhaltsstoffen ist eine Beschichtung mit Absperrmittel auszuführen. Dies ist eine Besondere Leistung (siehe Abschnitt 4.2.1).
3.2 Erstbeschichtungen
3.2.1 Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gips- und Gipsfaserplatten
Es ist eine Grund- und eine Schlussbeschichtung auszuführen. Im Außenbereich ist bei Beschichtungen mit Dispersionsbeschichtungsstoffen, Dispersionslack-, Polymerisatharz-, und Siliconharzfarben oder Alkydharz-, Polyurethanharz- und Epoxidharzlackfarben sowie bei Beschichtungen auf Porenbeton zusätzlich eine Zwischenbeschichtung auszuführen.
Beschichtungen auf Porenbeton-Außenflächen sind mit einer Gesamtverbrauchsmenge von mindestens 1 800 g/m² aufzutragen.
3.2.1.1 Rissüberbrückende Beschichtungen im Außenbereich
Rissüberbrückende Beschichtungen sind entsprechend der Rissüberbrückungsklasse A1 nach DIN EN 1062-1 auszuführen.
3.2.1.2 Haarrissüberbrückende Beschichtungen auf Flächen aus Gips- und Gipsfaserplatten
Flächen aus Gips-und Gipsfaserplatten sind vor der Beschichtung ganzflächig mit einem Vlies zu armieren.
3.2.1.3 Lasuren auf vorbeschichteten Untergründen
Lasuren sind in einem Beschichtungsgang auszuführen.
3.2.1.4 Silicon-, Silan-, Siloxan- und Kieselsäureester-Imprägnierungen
Silicon-, Silan-, Siloxan- und Kieselsäureester-Imprägnierungen sind bis zur Sättigung des Untergrundes, gegebenenfalls in mehreren Arbeitsgängen nass in nass, aufzutragen.
3.2.2 Erstbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen
3.2.2.1 Es ist eine Grund-, eine Zwischen, und eine Schlussbeschichtung auszuführen. Bei Fenstern und Außentüren ist eine zweite Zwischenbeschichtung auszuführen; Lasuren im Innenbereich sind ohne Zwischenbeschichtung auszuführen.
3.2.2.2 Bauteile aus Nadelhölzern im Außenbereich sind mit einer Grundbeschichtung nach DIN EN 152 zum Schutz vor holzverfärbenden Pilzen (Bläueschutz) zu behandeln.
3.2.2.3 Grund- und erste Zwischenbeschichtung von Fenstern und Außentüren sind allseitig vor, die zweite Zwischenbeschichtung und die Schlussbeschichtung sind nach Einbau der Verglasung auszuführen.
Falze von Fenstern und Türen sind im Farbton der zugehörigen Seite zu beschichten. Die nach außen gerichteten Falze gehören zur Außenbeschichtung, die nach innen gerichteten Falze zur Innenbeschichtung.
Bei Fenstern und Außentüren gehört nur die der Witterung ausgesetzte Seite zur Außenbeschichtung; alle anderen Seiten gehören zur Innenbeschichtung.
Kitte sind entsprechend dem sonstigen Beschichtungsaufbau mit einer Zwischen- und einer Schlussbeschichtung zu versehen.
Plastische und elastische Dichtstoffe sind durch die angrenzende Beschichtung bis zu 1 mm Breite zu überdecken.
3.2.3 Erstbeschichtungen auf Metall
3.2.3.1 Im Innenbereich ist eine Grund- und Schlussbeschichtung auszuführen. In feuchtebelasteten Räumen ist auf Stahlflächen zusätzlich eine Zwischenbeschichtung auszuführen.
3.2.3.2 Im Außenbereich ist eine Grund-, Zwischen und Schlussbeschichtung auszuführen. Bei Bitumenlacken und auf Nichteisenmetallen wird keine Zwischenbeschichtung ausgeführt.
3.2.3.3 Auf nicht grundierten Heizflächen ist eine Grund- und Schlussbeschichtung auszuführen, auf grundbeschichteten Heizflächen eine Schlussbeschichtung.
3.2.4 Erstbeschichtungen auf Kunststoff
3.2.4.1Kunststoffflächen sind zu reinigen und anzurauen.
3.2.4.2 Es ist eine Grund- und eine Schlussbeschichtung auszuführen.
3.3 Besondere Beschichtungsverfahren
3.3.1 Belegen mit Blattmetallen
Überzüge aus Blattmetallsind mit einer gleichmäßigen Flächenwirkung herzustellen. Überzüge aus Blattsilber, Blattaluminium und Kompositionsgold sind mit einem farblosen Lack gegen Korrosion zu schützen.
3.3.2 Brandschutzbeschichtungssysteme
Reaktive Dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen sind entsprechend den Bestimmungen ihrer Zulassung zu auszuführen.
Auf Brandschutzbeschichtungen dürfen keine weiteren Beschichtungen aufgebracht werden, die nicht den Bestimmungen der Zulassung der Brandschutzbeschichtung entsprechen.
3.4 Überholungsbeschichtungen
Die vorhandene Beschichtung ist zu reinigen oder aufzurauen.
Schäden in der Altbeschichtung sind auszubessern. Maßnahmen, die über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.7 hinausgehen, sind Besondere Leistungen.
Nach der Reinigung verbleibender mikrobiologischer Bewuchs auf Altbeschichtungen im Außenbereich ist biozid vorzubehandeln und zu entfernen. Diese Leistungen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.24).
3.4.1 Überholungsbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gips- und Gipsfaserplatten
3.4.1.1 Oberflächenvorbereitung
Leimfarbenanstriche sind durch Abwaschen zu entfernen. Diese Leistungen sind besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.12).
3.4.1.2 Beschichtung
Im Innenbereich ist die Beschichtung in einem Arbeitsgang auszuführen.
Im Außenbereich sind eine Zwischen- und eine Schlussbeschichtung auszuführen.
3.4.1.2.1 Rissüberbrückende Beschichtungen im Außenbereich.
Rissüberbrückende Beschichtungen sind entsprechend der Rissüberbrückungsklasse A1 nach DIN EN 1062-1 auszuführen.
3.4.1.2.2 Haarrissüberbrückende Beschichtungen auf Flächen aus Gips- und Gipsfaserplatten.
Flächen aus Gips- und Gipsfaserplatten sind vor der Beschichtung ganz flächig mit einem Vlies zu armieren.
3.4.2 Überholungsbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen
Im Innenbereich ist die Beschichtung in einem Arbeitsgang herzustellen.
Im Außenbereich sind eine Zwischen- und eine Schlussbeschichtung auszuführen.
Fenster und Außentüren sind bis zum ersten Dichtprofil zu beschichten; sofern keine Dichtprofile vorhanden sind, bis zum ersten Falz.
3.4.3 Überholungsbeschichtungen auf Metall
Im Innenbereich ist die Überholungsbeschichtung in einem Arbeitsgang herzustellen. Bei Stahl in feuchtebelasteten Räumen ist zusätzlich eine Zwischenbeschichtung auszuführen.
Im Außenbereich sind eine Zwischen- und eine Schlussbeschichtung auszuführen.
3.4.4 Überholungsbeschichtungen auf Kunststoff
Die Überholungsbeschichtung ist in einem Arbeitsgang herzustellen.

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,5 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z.B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z.B. von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitgung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.11.
4.1.4 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf Schalter-, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart (geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.
4.1.5 Aus- und Einhängen von Türen, Fenstern, Fensterläden, und dergleichen in einfacher Bauart zur Bearbeitung sowie Kennzeichnung dieser Baustelle.
4.1.6 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach 4.2.10.
4.1.7 Ausbessern von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund, z.B. vereinzelte Vertiefungen, die durch Stoß entstanden sind, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.1.
4.1.8 Schleifen von Holzflächen, mineralischen Untergründen und Metallflächen zwischen den einzelnen Beschichtungen sowie Feinreinigen der zu beschichtenden Flächen.
4.1.9 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.
4.1.10 Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Maler- und Lackiererarbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.28.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z.B.:
4.2.1 Ausbessern von umfangreichen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund. Vorbehandeln ungeeigneter Untergründe, z.B. durch Hochdruck-Reinigen, Aufrauen und Anlaugen, Entfernen von Algen- und Pilzbefall, Aufbringen von Grundierungen, Bioziden und dergleichen (siehe Abschnitt 3.1.13).
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.11, z.B. Einhausung, Beheizung.
4.2.4 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen andere Unternehmer.
4.2.5 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende Fläche höhere als 3,5 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.6 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z.B. über Treppen und Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.7 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern bei Arbeiten auf der Dachfläche diese eine Dachneigung größer 22,5° aufweist.
4.2.8 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z.B. bei Glasdächern, Geländern.
4.2.9 Aus- und Einbauen von Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen soweit dies über die Leistung nach Abschnitt 4.1.5 hinausgeht.
4.2.10 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftender Schleifstaub, soweit die Verschmutzung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.12 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dächern, Schalter- und Steckdosen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten und Bauschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckflies.
4.2.13 Entfetten und entrosten sowie Entfernen von Walzhaut und Zunder (siehe Abschnitt 3.1.12).
4.2.14 Mattschleifen von Untergründen und Altbeschichtungen.
4.2.15 Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgewebe.
4.2.16 Ziehen von Abschlussstrichen, Schablonieren und Anbringen von Abschlussborten und dergleichen.
4.2.17 Absetzen von Beschlagteilen in einem anderen Farbton an Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen.
4.2.18 Farbiges Absetzen in der Beschichtung oder Wechsel des Beschichtungsstoffes innerhalb zu beschichtender Bauteile.
4.2.19 Anpassen der Beschichtung (Beschneiden) an stark profilierten Bauteilen, z.B. an Dachgesimse mit sichtbaren Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Trapezbleche, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.20 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
4.2.21 Aus und Einbauen sowie Abkleben von Dichtprofilen und Beschlagteilen.
4.2.22 Transportieren von Türen, Fensterflügeln und Fensterläden, Heizkörpern und dergleichen.
4.2.23 Füllen von Verankerungsöffnungen und Angleichen an die Oberflächenbeschichtung.
4.2.24 Biozides Vorbehandeln von mikrobiologischem Bewuchs Leistungen zum Schutz der Oberflächen gegen Algen-, Pilz- und Insektenbefall.
4.2.25 Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltung, soweit die Lestungen über die Leistungen nach Abschnitt 4.19 hinausgehen.
4.2.26 Verfüllen von Fugen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile, Einbau von Profilen und dergleichen.
4.2.27 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.28 Beschichten von Bauteilen in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Beschichtungsarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.2.29 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z.B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.30 Entfernen und Wiederanbringen von Schalter-, Steckdosenabdeckungen und dergleichen, soweit sie über Leistungen nach Abschnitt4.1.4 hinausgehen.

5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße
- der behandelten Flächen,
- der beschichteten Flächen
zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachten Regeln, wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen, anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind
- auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
- auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu denen sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z.B. Rohfußboden, Rohdecke,
- bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können,
- bei Fassaden die behandelten Flächen
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelteilen, z.B. Ausbesserungsstellen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.4 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z.B. Öffnungen mit angrenzender Nische.
5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.6 Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je tapezierte Seite Nach Fläche gerechnet.
5.2.7 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. Gesimse, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen.
5.2.8 Wird die Lieferung von Tapeten, Wand- und Deckenbekleidungen, Unterlagsstoffen, Untertapeten, Spannstoffen und dergleichen nach verbrauchter Menge gerechnet, ist die tatsächlich verbrauchte Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe zugrunde zu legen. Unvermeidbare Reste und Verschnitte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
- Aussparungen mit einer Einzelgröße ≤ 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen.
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen,
- Fugen,
- flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen ≤ 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
- Leisten, Sockelleisten und dergleichen ≤ 10 cm,
- Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z.B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Wandvorlagen, Podeste, Gesimse, Friese und Lisenen mit einer Einzelbreite ≤ 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß
- Unterbrechungen von Einzellängen ≤ 1 m.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von Dekorprofilen und Bordüren, Rosetten werden gesondert gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Rollladenkästen und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.

VOB Teil B
§ 12 Abnahme

(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
(4) 1.Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwände des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
2.Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügend Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) 1.Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2.Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach §7 trägt.